Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zum 01.01.2015

Ab 1. Januar 2015 ist es soweit: Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) löst die Krankenversicherungskarte ab und ist für alle gesetzlich Krankenversicherten Pflicht. Privatpatienten sind von den Änderungen nicht betroffen.

Was speichert die elektronische Gesundheitskarte?

Die Einführung wurde mehrmals verschoben und der Nutzen der Karte – auch unter datenschutztechnischen Gesichtspunkten – intensiv diskutiert. Zunächst speichert die elektronische Gesundheitskarte (eGK) aber vor allem Daten, die auch auf der bisherigen Krankenversicherungskarte zu finden sind. Dazu zählen:

  • Name und Sitz der Krankenkasse
  • Krankenversichertennummer
  • Name, Geburtsdatum und Geschlecht des Versicherten
  • Versichertenstatus
  • Beginn des Versicherungsschutzes
  • Bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufes

In Zukunft können weitere Daten auf der Karte gespeichert werden. Dies sind freiwillige Daten wie beispielsweise ärztliche Verordnungen (eRezepte) und den Berechtigungsnachweis für EU-Ausländer, sowie wichtige medizinische Daten, die im Falle eines Notfalls die schnelle und richtige Versorgung unterstützen (Notfallversorgungsdaten), elektronische Arztbriefe, die elektronische Patientenakte und Daten über Arzneimittelunverträglichkeiten.

Um die Identität zu überprüfen, ist auf der Gesundheitskarte ein Foto des Versicherten aufgedruckt. Kinder unter 15 Jahren und Personen die aus religiösen Gründen nicht fotografiert werden dürfen, sind von der Fotopflicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für Personen, die aus bestimmten Gründen nicht angemessen fotografiert werden können. Das ist zum Beispiel der Fall bei pflegebedürftigen und bettlägerigen Personen.

Was tun Patienten, wenn Sie ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vergessen haben?

Wenn der Versicherte bei der Behandlung keine eGK oder einen gleichwertigen Nachweis in Papierform vorlegt, kann der Arzt nach einer Frist von 10 Tagen die Behandlung privat in Rechnung stellen. Reicht der Versicherte bis Quartalsende den Nachweis nach, zahlt der Arzt die Behandlungskosten zurück. Bei der Behandlung in Zahnarztpraxen gilt die Quartalsregelung leider nicht. Hier muss der Versicherte den Nachweis innerhalb der zehntägigen Frist erbringen.

Bei Fragen zur elektronischen Gesundheitskarte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse umfassende Beratung und Auskunft.

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Dr. Rolf Buob

Zahnarzt

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Zahnärztin

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